Die Mehrwertsteuererklärung ist eine periodische Zusammenstellung, in der Steuerpflichtige alle während des Berichtszeitraums durchgeführten Transaktionen melden müssen, die für Mehrwertsteuerzwecke relevant sind. Auch wenn keine steuerpflichtigen Aktivitäten stattfinden, muss zur Einhaltung der französischen Mehrwertsteuervorschriften dennoch eine Null-Mehrwertsteuererklärung eingereicht werden.
In Frankreich hängt die Frist für die Einreichung der Mehrwertsteuererklärung vom Status und Sitz des Steuerpflichtigen ab:
- Nicht in Frankreich ansässige, mehrwertsteuerlich registrierte Steuerpflichtige müssen ihre Mehrwertsteuererklärungen bis zum 19. Tag des Folgemonats einreichen, sofern sie keine Wareneinfuhren über den französischen Zoll tätigen.
- In Frankreich ansässige Steuerpflichtige, ebenso wie Steuerpflichtige, die über einen Fiskalvertreter registriert sind (Nicht-EU-Unternehmen), sowie Steuerpflichtige, die Waren importieren, müssen ihre Mehrwertsteuererklärungen innerhalb der im Online-Portal angegebenen Frist einreichen. Diese liegt in der Regel zwischen dem 15. und dem 24. Tag des Folgemonats.
In Frankreich besteht keine Verpflichtung zur Einreichung einer jährlichen Mehrwertsteuererklärung.
Wenn Ihre französische Mehrwertsteuererklärung zu einer Zahlungsverpflichtung führt, fällt die Zahlungsfrist mit dem Abgabetermin der Erklärung zusammen. Mehrwertsteuerzahlungen in Frankreich müssen zwingend über das Lastschriftverfahren „Télépaiement“ erfolgen, das für alle mehrwertsteuerlich registrierten Unternehmen verpflichtend ist. Dieses System gewährleistet eine automatisierte Verarbeitung und fristgerechte Begleichung der Mehrwertsteuerschuld. Sofern das Lastschriftverfahren korrekt eingerichtet ist, übernimmt Marosa nach Freigabe und Einreichung der Mehrwertsteuererklärung die Zahlung der Mehrwertsteuer in Frankreich.
Ergibt die Mehrwertsteuererklärung ein Guthaben, kann der überschüssige Vorsteuerbetrag entweder auf den nächsten Berichtszeitraum vorgetragen oder auf Antrag erstattet werden. Erstattungen müssen über ein separates Formular beantragt werden. Mehrwertsteuerguthaben können wie folgt geltend gemacht werden:
- Monatlich oder vierteljährlich, wenn der erstattungsfähige Betrag mehr als 760 EUR beträgt
- Jährlich, wenn der gesamte erstattungsfähige Betrag des Jahres mehr als 150 EUR beträgt
Werden diese Schwellenwerte nicht erreicht, wird das Mehrwertsteuerguthaben automatisch auf zukünftige Zeiträume vorgetragen und mit künftigen Mehrwertsteuerschulden verrechnet. Ihr Marosa-Team stellt Ihnen die erforderlichen Informationen zur Verfügung und begleitet Sie durch die notwendigen Schritte.
Mehrwertsteuerhandbuch
Weitere Informationen finden Sie in unserem Mehrwertsteuerhandbuch „Mehrwertsteuererklärungen in Frankreich“.
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